Handballkreis Ammerland
Der Handballkreis Ammerland informiert Sie über folgende Themenbereiche:
Allgemein
Einsprüche
/ Berufung
HVN-Struktur
HBWE
Weiterbildungsmaßnahmen
Jugendmaßnahmen
Personal- und Adressenänderungen
Schiedsrichterwesen
Handballbezirk Weser-Ems
Einsprüche / Berufung
Einsprüche
/ Berufung Einspruch Der
Vorstand des Handballkreises Ammerlandes hat gegen den Beschluss des Erweiterten
Vorstandes vom 10.08.02 - der eine Schaffung einer "Sechserregelung vorsieht-
Einspruch eingelegt, weil er im eindeutigen Widerspruch zu der neugefassten Satzung
des Handballbezirkes Weser-Ems und auch des Handballverbandes Niedersachsen (HVN)
steht. Wir hatten den HVN um Mitprüfung gebeten Es wurde inzwischen
durch das Präsidium festgestellt, das der Handballkreis Ammerland in
seinen satzungsgemäßen Rechten beschnitten wurde. Das Präsidium
stellte weiter fest, dass hier die Vorgaben des HVN missachtet werden. Die geplanten
Organisationseinheiten werden im Protokoll offiziell als HKSG bezeichnet. Damit
wird die Informationsstruktur so organisiert, als gäbe es de facto keine
Kreisfachverbände mehr. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die
Gliederungsvorschriften des HVN. Die Gleichsetzung des Begriffs Handballkreisspielgemeinschaft
(HKSG) mit dem Begriff OE ist nach Satzung des HVN e.V. und HBWE e.V. nicht statthaft.
Der Handballkreis Ammerland sieht sich somit in seiner Einschätzung
bestätigt. Die Berufung des Handballkreises
Ammerland vom 10.02.03 gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts des HBWE vom
22.01.03 ist mit Urteil des Verbandssportgerichts vom 05.08.03 zu Gunsten des
HK Ammerland e. V. entschieden worden. Wir
geben hiermit auszugsweise das Urteil bekannt: 1.
Das Urteil des Bezirkssportgerichts des Handballbezirks Weser-Ems vom 22.01.2003
(08-2002) wird aufgehoben.HBWE wird aufgehoben. 2.
Der Beschluss des Erweiterten Vorstandes des Handballbezirkes Weser-Ems e.V. vom
20.08. 2002 (Ziffer 5d des Protokolls) zur Struktur des HBWE wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirkssportgericht und die Auslagen des
Verfahrens sind, soweit sie einbehalten wurden, an den Handballkreis Ammerland (HKA) zurückzuerstatten. Die Auslagen hat der HBWE zu tragen.
4. Die eingezahlte Berufungsgebühr ist an den HKA zurückzuzahlen.
5. Der HBWE hat die Auslagen des Berufungsverfahrens zu tragen. Sachverhalt
I. Am 10.08.02 fand eine Sitzung des Erweiterten Vorstandes (EV) des HBWE
statt. Auf dieser Sitzung wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: a)
Aus den Spielinstanzen Ostfriesland b) Friesland/Wittmund/Wilhelmshaven
c) Delmenhorst/Oldenburg-Land/Stadt/Wesermarsch d) Oldenburger Münsterland
e) Osnabrück-Stadt/Osnabrück-Land/Tecklenburgf) Bad Bentheim/Emsland
Werden für die Ressorts a)
Verwaltung (Vorsitzende) b) Finanzen c) Organisation d) Spielbetrieb
e) Schiedsrichterwesen f) Jugend & Lehrwesen g) Rechtswesen
Ansprechpartner
genannt. In jedem Ressort stehen sechs Gliederungsvertreter
und der Ressortleiter des HBWE als Arbeitsgruppe zur Verfügung (siehe oben).
(Hierzu Anmerkung des HKA: Der Vorsitzende des HKA war bei diese Abstimmung
nicht anwesend).
Dieser Beschluss sollte kurzfristig
umgesetzt werden. Zur Begründung heißt es im Protokoll über die
Sitzung des EV: "Die mit dem außerordentlichen Bezirkstag 2000
eingeleitete Spielklassenstruktur, und somit die Schaffung der spieltechnischen
- und verwaltungstechnischen Schaffung der Sechserregelung", unter jeder
Bezirksliga zwei Instanzen (KSG/HKSG), wird nunmehr sinngemäß auch
im Bezirk Braunschweig praktiziert. ( ...) Ab sofort sind die bei BT beschlossenen
sechs ORG-Bereiche, die HKSG, Ansprechpartner des HBWE. (.....).
II.
Gegen den Beschluss des EV des HBWE vom 10.08.02 hat
der HKA im HVN am 24.10.02 Einspruch eingelegt. Der HKA sieht in dem Beschluss
eine Verletzung von Satzungsrecht. (....)
III.
Das Bezirkssportgericht des HBWE hat mit Urteil vom 22.0103 den Einspruch des
HKA als unbegründet zurückgewiesen. In den gebildeten "Arbeitsgruppen"
sieht das BSG ein Beratungsgremium für den Vorstand ohne eigene Entscheidungskompetenz.
Die Bildung von "Arbeitsgruppen" oder "Arbeitskreisen" sei
gem. § 10 Ziff. 3 der Satzung des HVN möglich.
Gegen
das Urteil hat der HKA mit Schreiben vom 10.04.03 Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des BSG vom 22.01.03 und den Beschluss des EV des HBWE aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der EV nicht nur beratende Arbeitsgruppen
ins Leben gerufen habe. Schon aus dem Begriff "Ansprechpartner für die
Spielinstanzen" ergebe sich eine Entscheidungsbefugnis. Außerdem habe
er von ihm selbst vorgegebenen "Spielinstanzen" gebildet und sei nicht
von den tatsächlich existierenden ausgegangen. (.......).
IV.
Der HBWE hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des HKA ist zulässig und begründet.
Der Beschluss des EV des HBWE widerspricht § 3 der Satzung des HVN und §
3 der Satzung des HBWE. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des HVN gliedert sich
dieser regional entsprechend der Verwaltungsgliederung des Landes Niedersachsen
in Bezirks- und Kreisfachverbänden. Die Kreisfachverbände umfassen in
der Regel die in ihrem politischen Bereich ansässigen Vereine, die Handballsport
betreiben. Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung können sich zwei
oder mehrere Kreisverbände zu einer Spielgemeinschaft zusammenschließen.
Mit dem Beschluss des EV des HBWE werden sechs Spielinstanzen festgelegt. Dabei
handelt es sich zum Teil um Spielgemeinschaften (SG) von Handballkreisen.(...).
Es mag sein, dass diese Spielgemeinschaften (HKSG) zur Zeit aufgrund freiwilligen
Zusammenschlusses der Handballkreise bestehen, dieses Freiwilligkeitserfordernis,
das auch zur jederzeitigen Beendigung einer Spielgemeinschaft führen kann,
wird aber durch den Beschluss des EV beseitigt und durch eine Zwangsfusion ersetzt.
(.....) Diese HKSG organisieren ihre Bereiche entsprechend des Bedarfs. Dabei
sollten SR-Meldungen, Lehrwesen, SR-Grundausbildungen etc. zusammengefasst werden.
Dabei werden, wie am Beispiel des HKA deutlich wird, Aufgaben auf die Zwangsspielgemeinschaft
übertragen, die sich der HKA in einem Spielgemeinschaftsvertrag vorbehalten
hat. Auch dies verstößt gegen die Satzung des HVN. Schließlich
sollen nach dem Beschluss des EV aus den sechs Spielinstanzen je ein Ansprechpartner
genannt werden. Die Gliederungsvertreter und der Ressortleiter des HBWE bilden
eine neue Arbeitsgruppe, deren Aufgaben und Funktionen nicht näher definiert
werden. Auch diese Regelung verstößt gegen § 3 der Satzung des
HVN, weil ein Teil der Kreise von der Mitarbeit in der "Arbeitsgruppe"
ausgeschlossen wird. Diese Regelung ist auch nicht durch § 10 Ziffer. 3 der
Satzung des HVN zu rechtfertigen, denn danach besteht die Möglichkeit, Arbeitskreise
zu bilden, nur zeitlich begrenzt (bis zum nächsten Verhandlungstag). Hier
aber sollen die "Arbeitsgruppen" auf Dauer eingerichtet werden. Damit
liegt praktisch eine durch den EV beschlossene Satzungsänderung vor, die
der EV aber gemäß § 20 der Satzung des HBWE nicht beschließen
kann. Da der Beschluss des EV insgesamt gegen Satzungsrecht
des HVN und des HBWE verstößt, ist er aufzuheben. (...) Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil (....).
Auch
in einem weiteren Sportgerichtsverfahren wurde die Rechtsauffassung des Vorstandes
des Handballkreises Ammerland e.V. (HKA) bestätigt. Gegen den Bescheid
des Handballbezirkes Weser-Ems (HBWE) vom 17.10.02 vom 17.10.02 über die
Verhängung einer Geldbuße gem. §§ 5 Ziffer 5 c), 11 b) Ziffer
41) der Gebührenordnung des HBWE wegen Fehlens von Schiedsrichtergespannen
hatte der Vorstand des HKA Einspruch eingelegt, weil dieser Bescheid rechtswidrig
ist und es an einer hinreichenden Ermächtigung fehlte. Ermächtigungsgrundlage
für den § 5 Abs. 5 c ist für den HBWE die Satzung. Da die auf der
erw. Vorstandssitzung am 15.12.01 beschlossene Änderung der Ordnung auf einer
nichtigen Kompetenz des erw. Vorstandes des HBWE beruhte, hat dieser mit Schreiben
vom 13.11.02 seinen Bescheid vom 17.10.02 zurückgenommen. Gem. Beschluss
des Bezirkssportgerichts vom 14.11.02 wurde daher das eingeleitete Sportgerichtsverfahren
nicht fortgeführt. Dem HKA wurden die aus dem Bescheid vom 17.10.02 resultierenden
Strafen und die Einspruchsgebühr zurückerstattet. Die Kosten des Verfahrens
wurden dem HBWE auferlegt.
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