Handballkreis Ammerland

Der Handballkreis Ammerland informiert Sie über folgende Themenbereiche:

 

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Einsprüche / Berufung
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HBWE
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Schiedsrichterwesen

Handballbezirk Weser-Ems
Einsprüche / Berufung




Einsprüche / Berufung

Einspruch

Der Vorstand des Handballkreises Ammerlandes hat gegen den Beschluss des Erweiterten Vorstandes vom 10.08.02 - der eine Schaffung einer "Sechserregelung vorsieht- Einspruch eingelegt, weil er im eindeutigen Widerspruch zu der neugefassten Satzung des Handballbezirkes Weser-Ems und auch des Handballverbandes Niedersachsen (HVN) steht.

Wir hatten den HVN um Mitprüfung gebeten

Es wurde inzwischen durch das Präsidium festgestellt, das der Handballkreis Ammerland in seinen satzungsgemäßen Rechten beschnitten wurde. Das Präsidium stellte weiter fest, dass hier die Vorgaben des HVN missachtet werden. Die geplanten Organisationseinheiten werden im Protokoll offiziell als HKSG bezeichnet. Damit wird die Informationsstruktur so organisiert, als gäbe es de facto keine Kreisfachverbände mehr. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des HVN. Die Gleichsetzung des Begriffs Handballkreisspielgemeinschaft (HKSG) mit dem Begriff OE ist nach Satzung des HVN e.V. und HBWE e.V. nicht statthaft. Der Handballkreis Ammerland sieht sich somit in seiner Einschätzung bestätigt.

Die Berufung
des Handballkreises Ammerland vom 10.02.03 gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts des HBWE vom 22.01.03 ist mit Urteil des Verbandssportgerichts vom 05.08.03 zu Gunsten des HK Ammerland e. V. entschieden worden.

Wir geben hiermit auszugsweise das Urteil bekannt:

1. Das Urteil des Bezirkssportgerichts des Handballbezirks Weser-Ems vom 22.01.2003 (08-2002) wird aufgehoben.HBWE wird aufgehoben.

2. Der Beschluss des Erweiterten Vorstandes des Handballbezirkes Weser-Ems e.V. vom
20.08. 2002 (Ziffer 5d des Protokolls) zur Struktur des HBWE wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirkssportgericht und die Auslagen des Verfahrens
sind, soweit sie einbehalten wurden, an den Handballkreis Ammerland (HKA)
zurückzuerstatten. Die Auslagen hat der HBWE zu tragen.
4. Die eingezahlte Berufungsgebühr ist an den HKA zurückzuzahlen.
5. Der HBWE hat die Auslagen des Berufungsverfahrens zu tragen.

Sachverhalt
I.
Am 10.08.02 fand eine Sitzung des Erweiterten Vorstandes (EV) des HBWE statt. Auf dieser Sitzung wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:

a) Aus den Spielinstanzen Ostfriesland
b) Friesland/Wittmund/Wilhelmshaven
c) Delmenhorst/Oldenburg-Land/Stadt/Wesermarsch
d) Oldenburger Münsterland
e) Osnabrück-Stadt/Osnabrück-Land/Tecklenburgf) Bad Bentheim/Emsland

Werden für die Ressorts


a) Verwaltung (Vorsitzende)
b) Finanzen
c) Organisation
d) Spielbetrieb
e) Schiedsrichterwesen
f) Jugend & Lehrwesen
g) Rechtswesen

Ansprechpartner genannt.


In jedem Ressort stehen sechs Gliederungsvertreter und der Ressortleiter des HBWE als Arbeitsgruppe zur Verfügung (siehe oben).
(Hierzu Anmerkung des HKA: Der Vorsitzende des HKA war bei diese Abstimmung nicht anwesend).


Dieser Beschluss sollte kurzfristig umgesetzt werden. Zur Begründung heißt es im Protokoll über die Sitzung des EV:
"Die mit dem außerordentlichen Bezirkstag 2000 eingeleitete Spielklassenstruktur, und somit die Schaffung der spieltechnischen - und verwaltungstechnischen Schaffung der Sechserregelung", unter jeder Bezirksliga zwei Instanzen (KSG/HKSG), wird nunmehr sinngemäß auch im Bezirk Braunschweig praktiziert. ( ...)
Ab sofort sind die bei BT beschlossenen sechs ORG-Bereiche, die HKSG, Ansprechpartner des HBWE. (.....).


II.


Gegen den Beschluss des EV des HBWE vom 10.08.02 hat der HKA im HVN am 24.10.02 Einspruch eingelegt. Der HKA sieht in dem Beschluss eine Verletzung von Satzungsrecht. (....)

III.


Das Bezirkssportgericht des HBWE hat mit Urteil vom 22.0103 den Einspruch des HKA als unbegründet zurückgewiesen. In den gebildeten "Arbeitsgruppen" sieht das BSG ein Beratungsgremium für den Vorstand ohne eigene Entscheidungskompetenz. Die Bildung von "Arbeitsgruppen" oder "Arbeitskreisen" sei gem. § 10 Ziff. 3 der Satzung des HVN möglich.

Gegen das Urteil hat der HKA mit Schreiben vom 10.04.03 Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des BSG vom 22.01.03 und den Beschluss des EV des HBWE aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der EV nicht nur beratende Arbeitsgruppen ins Leben gerufen habe. Schon aus dem Begriff "Ansprechpartner für die Spielinstanzen" ergebe sich eine Entscheidungsbefugnis. Außerdem habe er von ihm selbst vorgegebenen "Spielinstanzen" gebildet und sei nicht von den tatsächlich existierenden ausgegangen. (.......).


IV.


Der HBWE hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des HKA ist zulässig und begründet.
Der Beschluss des EV des HBWE widerspricht § 3 der Satzung des HVN und § 3 der Satzung des HBWE. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des HVN gliedert sich dieser regional entsprechend der Verwaltungsgliederung des Landes Niedersachsen in Bezirks- und Kreisfachverbänden. Die Kreisfachverbände umfassen in der Regel die in ihrem politischen Bereich ansässigen Vereine, die Handballsport betreiben. Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung können sich zwei oder mehrere Kreisverbände zu einer Spielgemeinschaft zusammenschließen.
Mit dem Beschluss des EV des HBWE werden sechs Spielinstanzen festgelegt. Dabei handelt es sich zum Teil um Spielgemeinschaften (SG) von Handballkreisen.(...). Es mag sein, dass diese Spielgemeinschaften (HKSG) zur Zeit aufgrund freiwilligen Zusammenschlusses der Handballkreise bestehen, dieses Freiwilligkeitserfordernis, das auch zur jederzeitigen Beendigung einer Spielgemeinschaft führen kann, wird aber durch den Beschluss des EV beseitigt und durch eine Zwangsfusion ersetzt. (.....)
Diese HKSG organisieren ihre Bereiche entsprechend des Bedarfs. Dabei sollten SR-Meldungen, Lehrwesen, SR-Grundausbildungen etc. zusammengefasst werden. Dabei werden, wie am Beispiel des HKA deutlich wird, Aufgaben auf die Zwangsspielgemeinschaft übertragen, die sich der HKA in einem Spielgemeinschaftsvertrag vorbehalten hat. Auch dies verstößt gegen die Satzung des HVN.

Schließlich sollen nach dem Beschluss des EV aus den sechs Spielinstanzen je ein Ansprechpartner genannt werden. Die Gliederungsvertreter und der Ressortleiter des HBWE bilden eine neue Arbeitsgruppe, deren Aufgaben und Funktionen nicht näher definiert werden. Auch diese Regelung verstößt gegen § 3 der Satzung des HVN, weil ein Teil der Kreise von der Mitarbeit in der "Arbeitsgruppe" ausgeschlossen wird. Diese Regelung ist auch nicht durch § 10 Ziffer. 3 der Satzung des HVN zu rechtfertigen, denn danach besteht die Möglichkeit, Arbeitskreise zu bilden, nur zeitlich begrenzt (bis zum nächsten Verhandlungstag). Hier aber sollen die "Arbeitsgruppen" auf Dauer eingerichtet werden. Damit liegt praktisch eine durch den EV beschlossene Satzungsänderung vor, die der EV aber gemäß § 20 der Satzung des HBWE nicht beschließen kann.

Da der Beschluss des EV insgesamt gegen Satzungsrecht des HVN und des HBWE verstößt, ist er aufzuheben. (...)

Rechtsmittelbelehrung:


Gegen dieses Urteil (....).

 

Auch in einem weiteren Sportgerichtsverfahren wurde die Rechtsauffassung des Vorstandes des Handballkreises Ammerland e.V. (HKA) bestätigt.

Gegen den Bescheid des Handballbezirkes Weser-Ems (HBWE) vom 17.10.02 vom 17.10.02 über die Verhängung einer Geldbuße gem. §§ 5 Ziffer 5 c), 11 b) Ziffer 41) der Gebührenordnung des HBWE wegen Fehlens von Schiedsrichtergespannen hatte der Vorstand des HKA Einspruch eingelegt, weil dieser Bescheid rechtswidrig ist und es an einer hinreichenden Ermächtigung fehlte. Ermächtigungsgrundlage für den § 5 Abs. 5 c ist für den HBWE die Satzung. Da die auf der erw. Vorstandssitzung am 15.12.01 beschlossene Änderung der Ordnung auf einer nichtigen Kompetenz des erw. Vorstandes des HBWE beruhte, hat dieser mit Schreiben vom 13.11.02 seinen Bescheid vom 17.10.02 zurückgenommen.

Gem. Beschluss des Bezirkssportgerichts vom 14.11.02 wurde daher das eingeleitete Sportgerichtsverfahren nicht fortgeführt. Dem HKA wurden die aus dem Bescheid vom 17.10.02 resultierenden Strafen und die Einspruchsgebühr zurückerstattet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem HBWE auferlegt.