Handballkreis Ammerland

Der Handballkreis Ammerland informiert Sie über folgende Themenbereiche:

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Bekanntmachungen

Handball ohne SIS?

Liebe Sportkameraden ,

das EP des Verbandes hat laut mir vorliegenden Unterlagen beschlossen , das SIS abzuschaffen und durch ein von der Firma NU-Datenautomaten (Österreich) neu zu entwickelndes Programm ersetzen zu lassen.

Es ist davon auszugehen, dass die Vereine des HVN, doch vermeintlich vertreten durch das EP, hierzu allerdings weder befragt noch ausreichend bzw. korrekt informiert wurden.

Ich wende mich daher mit dieser E-mail direkt an Euch, um offensichtlich bewusst falsch dargestellte Fakten und Zahlen in diesem Zusammenhang zu korrigieren und bitte sie aufmerksam zu lesen.

Die vom HVN hierzu veröffentlichten Informationen füge ich hier im Anhang als PDF bei.

Nachdem mein Team und ich Euch nun seit mehr als 13 Jahre begleiten, hoffe ich, daß Ihr Euch ein somit ein eigenes Urteil bilden werdet, um dieses dann auch in Eurem Interesse den Verantwortlichen mitzuteilen.

Weder das EP, noch das Präsidium des HVN haben bisher das Gespräch mit uns gesucht oder uns über evtl. Wünsche oder gar Mängel unterrichtet.

Zu dem vom HVN veröffentlichten Kostenvergleich (siehe PDF als Anhang ) kann ich nur sagen, das hier offensichtlich bewusst mit falschen Zahlen operiert wurde. Der HVN hatte die korrekten Zahlen von mir auf seine eigene Anfrage hin jedoch genannt bekommen.

Richtig ist:

Tatsächlich sind es nicht wie dargestellt ca. 600 Vereine die für das SIS zahlen, sondern genau 517, JSG,s zahlen keinen Beitrag. Es sind auch nicht wie fälschlich angegeben 150 Funktionäre, sondern lediglich 104, die mit SIS arbeiten. Hier kann man wohl nicht mehr von einem Versehen sprechen.

Basierend auf den realen Zahlen kommt man auf folgende Werte (immer die vom HVN vorgelegten Zahlen zugrunde gelegt):

SIS kostet pro Jahr für die Vereine 25.591 Euro und für die Funktionäre 8.112 Euro.
Das sind 33.703 Euro pro Jahr und nicht wie behauptet 41.250 Euro.
Bei einem 7-Jahres-Zeitraum sind dies 232.921 Euro und nicht wie vom HVN angegeben 288.750 Euro.

Setzt man nun die vom HVN bisher angegebenen Kosten für das NU-Programm von 230.880 Euro voraus, so sprechen wir über einen vermeintlichen Kostenvorteil von lediglich 2.041 Euro und die in einem Zeitraum von 7(!) Jahren.

Bedauerlicherweise wurde vom HVN vergessen zu erwähnen, daß zumindest für 1 Jahr (2012) nicht nur die Kosten für das SIS in Höhe von 33.703 Euro, sondern gleichzeitig auch die Entwicklungskosten der Firma NU-Datenautomaten in Höhe von 104.880 Euro getragen werden müssten.

Jeder der die Grundrechenarten beherrscht, wird hier erkennen das die vermeintlich Einsparung daher eine reine Wunschvorstellung oder gar Täuschung ist.

Völlig aus der Kalkulation gehalten hat man, das auch ein Support für die Vereine und Funktionäre benötigt wird, der sicherlich nicht ohne Kosten zu leisten ist. SIS leistet diesen Support von Anfang an und er ist in den Grundkosten enthalten.


Erst auf hartnäckiges Nachfragen wurde dann auch eingeräumt, das der HVN für jegliche Entwicklung von neuen Funktionen oder Anpassungen an Anforderungen aus dem Spielbetrieb zusätzlich die Entwicklungskosten zu zahlen hätte. SIS hat alle Weiterentwicklungen von Anfang an nicht berechnet, diese sind im Basispreis enthalten.

Natürlich hat man sich auch nicht bereit erklärt darzustellen, welche weiteren Mehrkosten durch die Umstellung und Einweisung der Vereine und Mitarbeiter in ein neues Programm entstehen würden.

Viele von Euch werden sich daran erinnern, wie viele Abende ich mit Schulungen von Vereinen und Funktionären verbracht habe. Dies im übrigen kostenlos.

Weiterhin möchte ich ergänzen, daß viele Regionen in Niedersachsen mit uns einen 5-Jahres-Vertrag geschlossen haben. Die meisten Vereine würden also die nächsten 4 Jahre nicht nur mit den Kosten einer Neuentwicklung, sondern gleichzeitig auch mit den vertraglichen Kosten für das SIS belastet sein

Zusammengefasst:


• Der HVN möchte für mehr als 150.000 Euro plus Folgekosten ein Programm entwickeln lassen, das in ca. 3 Jahren den Funktionsumfang bieten würde, welches SIS bereits heute zur Verfügung stellt.

• Begündet wird dies mit einer Kostenersparnis für die Vereine, die nachweislich nicht gegeben ist, sondern eher im Gegenteil einen erheblichen Kostenmehraufwand bedeuten würde.

• Die Vereine selbst wurden an einer Entscheidungsfindung zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise beteiligt, obwohl die Mehrzahl der Vereine bereits vor 2 Jahren sehr deutlich gemacht hat, mit dem SIS zufrieden zu sein und keinen Wechsel zu wollen.

Eine weitere Tatsache ist, das Funktionäre, die in Arbeitssitzungen des HVN sich pro SIS geäussert haben, zu nachfolgenden Sitzungen offensichtlich gezielt nicht mehr eingeladen wurden.

Ich erlaube mir als Beispiel hier nur einige Zitate aus vielen E-mails aufzuführen, die ich in den letzten Wochen erhalten habe:

„……hier zeichnet sich das ab, was ich schon seit langem gesagt habe. Es ist eine Art „Hassfreundschaft“ zwischen Gerald Glöde und Jochen Engelmann. Gerald will Jochen ausboten und das hat er nun endlich mit Unterstützung des EP geschafft. Auf der letzten Spielausschusssitzung des HVN vor 2 Jahren, an der ich noch teilnehmen durfte, habe ich Gerald mit meiner Meinung konfrontiert. Es war still im Saal und Gerald hat mich zurechtgewiesen, dass dies auf keinen Fall so sei und ich so etwas nicht behaupten solle. Meine „Kariere“ beim HVN war mit diesem Tage beendet.

Genauso wie bei dem Spielmodell im Jugendbereich. Dies ist nämlich schon auf der EP Sitzung im November 2011 beschlossen worden und keiner hat es richtig bemerkt. Die Mitglieder des EP heben brav die Hand und alles ist abgesegnet.

Ich muss immer wieder feststellen, dass die Abgesandten im EP anscheinend andere Dinge im Kopf haben und der Sitzung nicht richtig folgen. Dann wird schnell der Arm gehoben und es wird was beschlossen, was keiner richtig begriffen hat. Hier liegt das grundlegende Problem. Wenn ich dann lese, dass der HVN – also wir Vereine - 80000,00 € Entwicklungskosten für ein bestehendes Programm bezahlt, verstehe ich die Welt nicht mehr. „

„……Seit der Einladung - zur Vorstellung eines Internet gestützten Programms für die Basketballer - und der Bildung eines Arbeitskreises habe ich von diesem nie wieder etwas gehört, obwohl darüber berichtet werden sollte.
Wir haben doch einen Vertrag mit der GateCom - letztes Jahr - über 5 Jahre abschlossen, den müssen wir ja wohl einhalten. Dann gehen wir alle in Handball-Rente.“

„….Mir ist völlig unverständlich , wie es zu einer Diskussion der Art kommt.SIS ist absolut nützlich, sinnvoll und komfortabel. Alle Anwender haben hier ein optimales Werkzeug an der Hand. Selbst geringe Mehrkosten rechtfertigen in keinem Fall eine Abschaffung,oder Reduzierung der Anwendung…..“

„…..Nach internen Recherchen sind wir mit dem SIS sehr zufrieden und wollen keine Änderung. Von uns ist auch keine entsprechende Äußerung erfolgt, insofern ist die Entscheidung unverständlich. Dementsprechend ist das SIS für uns auch nicht zu teuer.. Der HVN handelt nicht in unserem Auftrag….“

Ich möchte Euch daher herzlich eingeladen, Eure Meinung zu diesem Vorhaben dem Präsidium des HVN oder auch dem erweiterten Präsidium unter

http://www.hvn-online.com/wir-ueber-uns/ansprechpartner/erweitertes-praesidium.html

mitzuteilen.

Diese Damen und Herren vertreten vermeintlich Eure Interessen und Meinung.Ohne eine klare Ansage von Euch wird der HVN sicherlich weiterhin keine Rücksicht auf die ihm anvertrauten Gelder nehmen und sich entgegen der Interessen der Vereine und auch vieler Funktionäre verhalten.

Gern könnt Ihr mir eine Kopie unter Jochen@gatecom.de zukommen lassen

Ich wünsche Euch allen eine gute Saisonvorbereitung und einen gelungenen Start in die neue Saison


Jochen Engelmann

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Nur Machtspielchen oder Machtmissbrauch?

Es mutet doch schon etwas seltsam an, wenn ein großer Verband wie der HVN langjährige und fachkompetente Mitarbeiter ohne jegliche Begründung mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern entbindet. Doch das sich in den letzten Wochen wild drehende Personalkarussell im Bereich des Schiedsrichter- und Zeitnehmer-/Sekretärwesens lässt viel Raum für Spekulationen. Der neue HVN-Schiedsrichterwart Hans-Jürgen Gottschlich sah sich zu der Erklärung genötigt, dass er sich „ausdrücklich gegen den öffentlich erhobenen Vorwurf verwahrt, „Seilschaften und Kungeleien“ seien ein Merkmal des Schiedsrichterwesens“. Er stellt außerdem fest, dass die Zusammenarbeit im SR-Wesen „offen und ehrlich und für alle Mitglieder im HVN deutlich erkennbar“ sei.

Nun könnte man ja zunächst denken, dass irgendwelche Klagen über die Mitarbeiter geäußert wurden oder eventuell persönliche Verfehlungen vorliegen, und dies der Grund für die zum Teil ohne Angabe von Gründen vorgenommenen Abberufungen sei – doch kein Wort davon.
So wurde u.a. der von der HSG Neuenkruge/Wiefelstede gestellte Sportkamerad Manfred Manske, der im Regionalligabereich als Zeitnehmer bzw. Sekretär eingesetzt wurde, ohne Angabe von Gründen nicht mehr berücksichtigt. Interessant wird diese Personalie durch den neuen Beauftragten für Zeitnehmer und Sekretäre, Hans-Jürgen Lübbers, in seiner Bemerkung, dass „der Sportkamerad Manske vom HVN Präsidium ausdrücklich nicht erwünscht ist“. Also wurde das entsprechende Gespann nicht mehr berücksichtigt.

Warum nimmt das HVN-Präsidium direkten Einfluss auf die Ansetzung der Gespanne im Schiedsrichter- und Z/S-Wesen? Es hat sich ja im HVN herumgesprochen (und ist auch auf dieser Homepage zu lesen –siehe unten-), dass sich Manfred Manske als Vorsitzender des Handballkreises Ammerland in der Auseinandersetzung um die Neugliederung des Verbandes mit dem Präsidenten und seinem Vizepräsidenten Recht angelegt hatte. Im Verlauf  des Streits verweigerte der HVN dem Handballkreis die Erstattung von Lehrgangskosten. Vor Gericht wurde das schließlich zu einer glatten Bauchlandung für den Vize Recht. Es ist also naheliegend anzunehmen, dass der Vorsitzende des HKA „vom HVN Präsidium ausdrücklich nicht (mehr) erwünscht ist“, egal in welcher Funktion im Verband.

Also keine „Seilschaften und Kungeleien“ und „offen und ehrlich und für alle Mitglieder im HVN deutlich erkennbar“? Lieber Sportkamerad Gottschlich, das sollte erst noch einmal mit dem Präsidium abgeklärt werden – vielleicht sogar richtig offen und ehrlich.

              Der Vorstand
des Handballkreises Ammerland e.V.

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HVN verliert Rechtsstreit gegen HK Ammerland

Mit einer eindeutigen Entscheidung zugunsten des Handballkreises Ammerland und zum Nachteil des Handball-Verbandes Niedersachsen (HVN) endete ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover. Worum ging es?

Der HK Ammerland hatte zwei Schiedsrichter-Grundlehrgänge durchgeführt und die Abrechnung ordnungsgemäß dem HVN zugestellt. Dieser hatte – wie in den Jahren zuvor – im Haushalt für alle Kreise abrufbare Mittel für Lehrgänge vorgesehen und bereitgestellt. Doch jetzt wollte der HVN dem Ammerland keine Kosten erstatten in der Hoffnung, das Problem erledige sich von selbst, da der HK Ammerland kurze Zeit später durch die Umstrukturierung nicht mehr Gliederung des HVN war. Dass durch die Lehrgänge für den HVN etliche neue Schiedsrichter ausgebildet wurden, übersah man in Hannover großzügig.

Doch damit gab sich der Vorstand des HK Ammerland nicht zufrieden. Mittlerweile als selbständiger Zusammenschluss der Ammerländer Handballvereine agierend, wurde Klage gegen den HVN auf Zahlung der beantragten Lehrgangsmittel vor dem Amtsgericht Hannover eingereicht. In seinem Urteil vom 31.10.2008 wurde dem HK Ammerland in vollem Umfang Recht gegeben und entschieden, dass

  1. der Beklagte (HVN) verurteilt wird, dem HK Ammerland die entsprechende Aufwandsentschädigung zu zahlen,
  2. der HVN die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und dass
  3. das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

Vertreten wurde der HVN vor dem Gericht durch den Vizepräsidenten Recht des HVN und der HK Ammerland durch seinen Vorsitzenden Manfred Manske. Von Seiten des HVN wurde behauptet, der HKA dürfe gar nicht gegen den HVN klagen und müsse seine eigenen Rücklagen für die Lehrgänge „abschmelzen“. Das hatte vorher noch anders geklungen, denn da schrieb der Vizepräsident Finanzen dem HKA, dass man die abrufbaren Lehrgangsmittel gar nicht an den HKA zahlen dürfe und man habe den Betrag an die Handballregion Oldenburg gezahlt. Offenbar wusste im Präsidium die Rechte nicht, was die Linke (kund)tat. Alles in allem ist es für den HVN ein verlorener und unnötiger Rechtsstreit, der nur zusätzliche Kosten zur Folge hat. Scheinbar beseelt von dem Gedanken, dem HK Ammerland das Leben schwer zu machen, wurde offensichtlich nicht ausreichend über die rechtliche Situation nachgedacht. Ob das Erweiterte Präsidium das Vorgehen der Präsidialen für gut befindet, darf bezweifelt werden.
Hier die Entscheidungsgründe des Gerichts:

           Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht als demjenigen am Sitz des Beklagten
            zulässig.
            Die Befugnis des Klägers als rechtsfähigem Verein in eigenem Namen zu klagen kann
            ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden.

            Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 670 BGB
            einen Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen (......), die er bei der Durchführung
            von zwei Schiedsrichterlehrgängen hatte. Betreffend dieser beiden Lehrgänge bestand
            zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis.
            Der Beklagte hat mit seiner Zuweisung des im Haushaltsvoranschlag 2007 beschlosse-
            nen Betrages die Durchführung der Lehrgänge gegen zumindest teilweise Erstattung
            der Aufwendungen angeboten. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen und die
            Lehrgänge durchgeführt. Mithin hat auch der Beklagte seine aus der Auslobung folgende Verpflichtung zu erfüllen.

Auf die Frage, ob der Kläger Mitglied des Beklagten ist oder war, kommt es bei der Entscheidung dieses Streites also nicht an.

Dem Beklagten ist auch nicht gestattet, die vereinbarte Aufwandsentschädigung einzubehalten zwecks „Abschmelzung“ von Vereinsguthaben des Klägers. Rechtlich liefe das zwar auf eine grundsätzlich wohl mögliche Aufrechnung hinaus, wegen der es dem Beklagten allerdings an einer geeigneten und aufrechenbaren Forderung fehlt. Woraus er einen Anspruch auf die Abführung des Vereinsvermögens des Klägers ableiten will, wird nicht ersichtlich.

            Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
            Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

            (………)

Der HK Ammerland versteht sich als Interessenvertretung der in ihm organisierten Ammeränder Handballvereine zur Förderung des Handballsports und wird auch weiterhin in diesem Sinne tätig sein. Ihm ist in keiner Weise an einer Konfrontation mit den Entscheidungsgremien im Handballverband Niedersachsen gelegen. Im Gegenteil dazu sollte es im Interesse des HVN sein, dass in einzelnen Altkreisen weiterhin eine zusätzliche Förderung des Handballsports betrieben wird.

Der Vorstand des HK Ammerland



Amtliche Bekanntmachung von DHB-Satzungs und
Ordnungsänderungen gemäß § 52 der DHB-Satzung
Diese Änderungen treten zum 01.07.2007 in Kraft

I. Spielordnung
1. § 10 Spielberechtigung für Jugend- oder Erwachsenenmannschaften
Fasse § 10 neu wie folgt:
§ 10 Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung
(1) Spielberechtigt sind nur Mitglieder eines Vereins, denen die zuständige Passstelle die
Spielberechtigung erteilt hat. Sie gilt nur für den Verein, für den sie beantragt worden ist.
Ausnahmen gelten für Vertragsspieler.
(2) Sie wird für Volljährige in Erwachsenenmannschaften als Spieler ohne vertragliche Bindung an
einen Verein oder als Spieler mit vertraglicher Bindung erteilt. Für letztere gelten ergänzende
Bestimmungen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind Spieler für Mannschaften in ihrer Altersklasse, solange kein sich aus
der Spiel- oder Rechtsordnung ergebender Hinderungsgrund vorliegt. Für Jugendliche gelten
zusätzliche Bestimmungen.
(Tritt in Kraft zum 01.07.2006)
2. § 11 Spielberechtigung für Spieler einer Spielgemeinschaft
Fasse Abs. (1) und (2) neu wie folgt:
§ 11 Spielberechtigung für Spieler einer Spielgemeinschaft
(1) Die Mitglieder einer Spielgemeinschaft erhalten die Spielberechtigung für die
Spielgemeinschaft. Dabei ist zulässig, dass Jugendliche Spielgemeinschaften verschiedener
2
Vereine angehören.
(2) Diese Spielberechtigung beruht auf einer erteilten Spielberechtigung für einen der
Trägervereine der Spielgemeinschaft.
(Tritt in Kraft zum 01.07.2006)
3. § 13 Beantragung der Spielberechtigung
Fasse Abs. (1) neu wie folgt:
§ 13 Beantragung der Spielberechtigung
(1) Die Erteilung der Spielberechtigung und die Ausstellung der diese dokumentierenden
Spielausweise sind bei der zuständigen Passstelle zu beantragen. Die Verbände regeln das
Passwesen und die Form der Spielausweise jeweils für ihren Bereich. Diese Spielausweise
müssen zumindest den ausstellenden Verband, den Nach- und Vornamen des Spielers, dessen
Geburtsdatum, den Verein, für den der Spielausweis ausgestellt worden ist, ein zeitnahes
Passbilds des Spielers und dessen Unterschrift sowie die seines Vereins enthalten.
Im Falle elektronischer Spielausweise sind Unterschriften entbehrlich.
(Tritt in Kraft zum 01.07.2006)
4. § 23 Vereinswechsel
Fasse § 23 neu wie folgt neu:
§ 23 Vereinswechsel, Spielausweisverfahren
(1) Der Spieler, der den Verein wechseln will, muss sich als Handballspieler schriftlich bei seinem
Verein abmelden. Die Abmeldung ist, ungeachtet einer weiteren Vereinszugehörigkeit,
frühestens am Tage nach seinem letzten Spiel – auch Freundschaftsspiel – wirksam.
Abmeldedatum ist der Tag des Zugangs der Abmeldeerklärung beim bisherigen Verein, bei
vorheriger Abmeldung der Tag nach seinem letzten Spiel bzw. das in der Abmeldung genannte
Datum. Bei Spielgemeinschaften genügt auch der Eingang bei einem der
Spielgemeinschaftsverantwortlichen gemäß § 4 Abs. 5 SpO. Erfolgt die Abmeldung auf dem
Postweg, gilt als Abmeldedatum das Datum des Poststempels. Die Spielberechtigung für den
bisherigen Verein erlischt erst mit dem Erteilen der Spielberechtigung für einen anderen Verein.
(2) Der abgebende Verein ist verpflichtet, das Abmeldedatum und einen entsprechenden Vermerk
im Spielausweis einzutragen und diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
dem Abmeldedatum, dem Spieler herauszugeben.
(3) Sofern der Spielausweis nicht mehr vorhanden ist, hat der abgebende Verein dies der
Passstelle und dem Spieler schriftlich mitzuteilen.
(4) Der neue Verein hat den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 zusammen
mit dem Antrag auf Erteilen einer neuen Spielberechtigung der zuständigen Passstelle
vorzulegen. Kann der neue Verein den bisherigen Spielausweis nicht vorlegen, gehen alle
Zeitverzögerungen bei der Erteilung der neuen Spielberechtigung zu seinen Lasten.
(5) Bei einem Wechsel in einen anderen Verband des DHB hat die Passstelle des neuen
Verbandes den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 unverzüglich an die
für den bisherigen Verein zuständige Passstelle zu übersenden.
(Tritt in Kraft zum 01.07.2006)
3
5. § 24 Freigabe-, Nichtfreigabeerklärung, Spielausweisverfahren
Streiche § 24 – bleibt unbesetzt
6. § 25 Freigabeverweigerungsgründe
Streiche § 25 – bleibt unbesetzt
7. § 26 Dauer der Wartefrist
Fasse Abs. (1) und (2) neu wie folgt:
§ 26 Dauer der Wartefrist
(1) Die Wartefrist bei Vereinswechsel beträgt für Spieler aller Altersklassen und für aus dem
Bereich eines anderen Mitgliedverbandes der IHF kommende Spieler für Meisterschafts- und
Pokalspiele grundsätzlich 2 Monate. Sie findet bei Freundschaftsspielen keine Anwendung. Für
Spieler mit vertraglicher Bindung gilt die besondere Bestimmung des § 35.
(2) Für den Einsatz in Jugendspielen der kommenden Spielsaison können Jugendspieler in dem
Zeitraum vom 15.03. bis 31.05 eines Jahres den Verein ohne Wartefrist einmal wechseln. Die
Wartefrist ist jedoch zu beachten
a) für den Einsatz in Spielen der laufenden Saison,
b) nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein,
c) für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.
8. § 27 Wegfall der Wartefrist
Fasse e) und i) neu wie folgt:
§ 27 Wegfall der Wartefrist
Die Wartefrist fällt fort:
e) für Spieler, die sich einem anderen Verein anschließen, weil ihr bisheriger Verein in der
betreffenden Altersklasse zum Zeitpunkt der Abmeldung keine Mannschaft besitzt;
i) für Jugendspieler bei einem Vereinswechsel gemäß § 26 Abs. 2.
9. § 29 Ersatz der Ausbildungskosten
Fasse § 29 neu wie folgt:
§ 29 Ausbildungskosten
(1) Meldet sich ein Spieler (Spielerin) vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bei seinem
bisherigen Verein ab und schließt sich einem neuen Verein an, ist dieser Verein verpflichtet, auf
Anforderung des abgebenden Vereins diesem Ausbildungskosten maximal in Höhe der in Abs.
2 vorgegebenen Regelungen zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein Jugendlicher wegen des
Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug) den Verein
wechselt oder im bisherigen Verein keine seiner Altersklasse entsprechende Spielmöglichkeit
gegeben ist.
4
(2) An Ausbildungskosten können pauschal durch den abgebenden Verein vom aufnehmenden
Verein gefordert werden:
a) pro angefangenem Monat der nachgewiesenen Jugendspielberechtigung, jedoch frühestens ab
Vollendung des 14. Lebensjahres, ein Grundbetrag von 25 €;
b) pro angefangenem Monat der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Landes-/
Regionalverbandes bzw. des DHB eine Erhöhung des Grundbetrages
beim Landes-/Regionalkader um 40 %,
beim DHB-Kader um 75 %.
Für die Berechnung gilt immer die höchste Kaderzugehörigkeit und nur für deren Dauer.
(3) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung besteht für den unter Abs. 1 und 2
angegebenen Zeitraum. Er steht jedem Verein nur für die von ihm nachgewiesenen
Spielberechtigungszeiten zu.
(4) Wechselt einer der unter Abs. 1 aufgeführten Spieler innerhalb von 12 Monaten ab Abmeldung
bei seinem bisherigen Verein erneut den Verein, kann der zweite bei dem dritten Verein neben
seinem für ihn geltenden Ausbildungskosten-Ersatzanspruch auch denjenigen geltend machen,
der aus dem davor liegenden Wechsel resultierte, soweit bereits Zahlung erfolgt ist und die
sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorgelegen haben.
(5) Der abgebende Verein hat seine Ansprüche auf Ausbildungskostenersatz dem Grunde und der
Höhe nach innerhalb von 2 Wochen nach Abmeldung dem für ihn zuständigen Verband
gegenüber anzumelden, andernfalls kann er sie gegenüber dem aufnehmenden Verein nicht
geltend machen.
(6) Der Anspruch auf Ausbildungskostenerstattung erlischt zwölf Monate nach Abmeldung bei
seinem bisherigen Verein, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 7 vor.
(7) Hat der abgebende Verein die Ansprüche nach Abs. 5 angemeldet, muss er sie innerhalb von
zwölf Monaten seit Abmeldung gegenüber dem aufnehmenden Verein geltend machen,
ansonsten sind sie erloschen.
(8) Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Geltendmachung des
Anspruchs zu zahlen.
(9) Sollte der aufnehmende Verein den Anspruch nicht anerkennen, so hat er innerhalb von 2
Wochen nach Eingang der Forderung das zuständige Sportgericht anzurufen. Der abgebende
Verein kann das zuständige Sportgericht anrufen, wenn der aufnehmende Verein nicht
fristgerecht zahlt.
10. § 38 Altersklassenstichtag
Fasse Abs. (3) neu wie folgt:
§ 38 Altersklassenstichtag
(3) Gehört ein Spieler nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 einer älteren Altersklasse als
bisher an, darf er ausnahmsweise bis zum Ende des Spieljahres weiterhin in der
Altersklasse des Vereins mitwirken, in der er am 31. Dezember im Jugendbereich für
Meisterschaftsspiele spielberechtigt war (s. auch § 9 Abs. 2).
5
11. § 55 Festspielen
Fasse Abs. (2) neu wie folgt:
§ 55 Festspielen
(2) Ein Spieler, der in einem der beiden ersten Meisterschaftsspiele einer
Mannschaft mitgewirkt hat, wird für eine andere Mannschaft erst
teilnahmeberechtigt, wenn sowohl diese Mannschaft als auch die Mannschaft,
in der er mitwirkte, zwei Meisterschaftsspiele ausgetragen haben. Dies gilt
auch für die in Abs. 12 genannten Spieler sowie für Jugendspieler, die in
verschiedenen Mannschaften derselben Altersklasse spielen.
II. Spielmodus um die Deutsche Jugendmeisterschaft Jugend A und B
Teilnehmer: Die 5 Meister der Regionalverbände sowie im rollierenden Verfahren 3
Vizemeister
Die 3 Vizemeister werden bei der ersten Durchführung in eine Rangfolge
ausgelost. Daraus ergibt sich folgende Teilnahme:
1. Jahr RV 1 – RV 2 – RV 3
2. Jahr RV 4 – RV 5 – RV 1
3. Jahr RV 2 – RV 3 – RV 4
4. Jahr RV 5 – RV 1 – RV 2
5. Jahr RV 3 – RV 4 – RV 5 ff
Modus: Viertelfinale mit Hin- und Rückspielen
Die Auslosung des Viertelfinales soll so vorgenommen werden, dass
RV-interne Paarungen nicht erfolgen.
Final-Four
Samstag - Halbfinale
Sonntag - Spiel Platz 3 / Endspiel
(Tritt in Kraft zum 01.07.2006)
- Reiner Witte -
Vizepräsident Recht

DHB Ordnungsänderung
Das Erweiterte Präsidium des DHB hat am 18.11.2005 in Mannheim folgende Änderung
beschlossen:

Füge ein in Regel 4:4 Zusatzbestimmungen für den Bereich des DHB
„Torwartwechsel bei 7m“

Regel 4:4 „Nur gültig für den Bereich des DHB“

Im Jugendbereich ist ein Spielerwechsel jedoch nur möglich, wenn sich die
Mannschaft im Ballbesitz befindet, Torwartwechsel bei 7m oder während eines
Time-out.

Die Änderung ist bereits am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

(Diese Information ist dem HBWE-SRA am 01.02.2006 zugestellt worden !!!)

Und das ist wirklich passiert.........

-die SR-Gespanne haben die Richtlinien nicht korrekt umgesetzt bzw. die
Anweisungen auf den Fortbildungen nicht korrekt übernommen.

Der Zeitnehmer muß sich ausweisen, und nicht der Sekretär……

-Ordnungswidrigkeiten wegen diverser Vergehen aus dem Aufgabenbereich
der Schiedsrichter/Innen nehmen rapide ab, eine erfreuliche Tendenz…

-die Addressen und besonders die Mailaddressen sind nicht korrekt…..

Die Datenpflege obliegt den Vereinen und den Kreisen und deren
Datenbeauftragten. Der SRA des HBWE wird aus Datenschutzgründen
nichts ändern, also ran an Eure Vereinsvertreter vor Ort……

-Weiterhin wird nach SR-Bekleidung und Stoffabzeichen gefragt……

Es gibt nur noch kostenlose Stoffabzeichen.

-mehrere Gespanne wurden an die entsprechenden Kreise zurückgegeben, da
berufliche, private, aber auch Verstöße gegen die SR-Richtlinien vorlagen. Es sei
der Hinweis gestattet, dass ein Gespann nur dann im Laufe der Saison neu
gemeldet werden kann, wenn der Kreis,die HKSG dieses Gespann zurückgezogen
hat. Eine klare und praktikable Lösung….

Vorschlag zur Neuregelung der Ausbildungskostenentschädigung im DHB

 

Vorbemerkungen:

In vielen Sportverbänden ist es das Bestreben und sogar von den meisten Mitgliedern gewollt, dass Nachwuchsarbeit von Vereinen anerkannt und auch hinsichtlich des damit verbundenen Aufwandes honoriert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der Ausbildung zusammenhängende Aufwand anschließend anderen Vereinen zu Gute kommt, die diese Spielerinnen und Spieler in ihren Mannschaften dann nach einem nicht selten auch durch finanzielle Anreize herbeigeführten Wechsel einsetzen können.

Nun hat sich aber in den letzten Jahren – nicht zuletzt auch durch auf EU-Ebene ausgelöste Aktivitäten – die Rechtsprechung zunehmend mit dieser Thematik auseinandergesetzt, und dabei immer mehr in den Vordergrund gestellt, dass Sportverbände bei aller ihnen zugestandenen Autonomie ihrer Verbandsgewalt dort Grenzen zu beachten haben, wo ihre Statuten nicht mehr mit vorrangigen Rechtsnormen in Einklang zu bringen sind. In diesem Zusammenhang muss nun zur Kenntnis genommen werden, dass - beginnend mit dem Jahr 1999 - in immer dichterer Abfolge Urteile auf verschiedenen gerichtlichen Ebenen ergehen, deren Tenor im Grundsatz gleich ist, die aber hinsichtlich der Zahlung einer Ausbildungskostenentschädigung auch immer engere Schranken ziehen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit lassen sich hier folgende Urteile heranziehen:

BGH vom 27.09. 1999 II ZR 377/98: hier ging es um Transferentschädigungen im Bereich des deutschen Eishockeybundes: Streitwert 46.000 DM.

BGH vom 29.09.1999 II ZR 305/98: Ausbildungs- und Förderentschädigung im Bereich des Niedersächsischen Fußballverbandes: Streitwert 25.000 DM

In beiden Urteilen spielte die entscheidende Rolle § 138 BGB in Verbindung mit Art, 12 Abs 1 GG, wonach solche Regelungen die Freiheit der Berufswahl unzulässig einschränken und deshalb nichtig seien.

LG Stuttgart: vom 17.12.2003 Az 4 S 131/03: Hier ging es um eine Regelung des Deutschen Tennisbundes: Streitwert 1.750 €. Festgestellt wurde die Nichtigkeit des Anspruchs gemäß §§ 138 und 242 BGB „auch wenn es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handele“

OLG Oldenburg vom 10.05.05 Az.: 9 U 94/04: Hier ging es um die Ausbildungskostenentschädigungen gemäß § 23a DFB SpO. Streitwert 7.692 € für 5 Spieler. Tenor: „Die Klage ist unbegründet , weil der Kläger (abg. Verein) gemäß §138 BGB keine Ansprüche aus §23 a DFB Spielordnung herleiten kann, denn diese Regelung ist nichtig“ Allerdings lässt das OLG die Hintertür offen, dass eine Ausbildungskostenentschädigung dann denkbar sei, wenn ihre Höhe im Verhältnis zum Gehalt des Spielers eine vernachlässigenswerte Größe darstelle. Gleichzeitig wird aber auch festgestellt, dass eine Regelung, welche die Höhe der Entschädigung an der Spielklasse des aufnehmenden Vereins festmacht, als nicht verfassungskonform einzustufen sei.

Amtsgericht Cloppenburg vom 20.05.05: Hier ging es erstmals um die SpO § 29 DHB. Streitwert 750 €. Tenor: „Vorschriften des DHB über die Ausbildungskostenerstattung insgesamt sind gemäß § 138 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG nichtig“. Stein des Anstoßes war hier insbesondere die Möglichkeit der Freigabeverweigerung bei Nichtzahlung.

 

In Anbetracht all dieser Entscheidungen hat die Arbeitsgruppe folgende Voraussetzungen als unabdingbar angesehen, um überhaupt noch eine tragfähige Regelung zu finden.

•  Die Forderung einer Ausbildungskostenentschädigung darf nicht mit einer Freigabeverweigerung gekoppelt werden können.

•  Die Ausbildungskostenentschädigung darf nicht an die Spielklasse des aufnehmenden Vereins gekoppelt werden.

•  Die zu fordernde Summe darf nicht prohibitiv wirken.

•  Eine unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Jugendlicher ist nur schwer zu begründen.

•  Mögliche Streitfälle sind verbandsintern zu regeln.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Arbeitsgruppe den nachfolgenden Entwurf erarbeitet und legt ihn hiermit dem EP zur Diskussion vor :

§ 25 Freigabeverweigerungsgründe

(1) Die Freigabe eines Spielers kann von einem Verein aus folgenden Gründen verweigert werden:

a) wegen einer bestehenden Beitrags- oder Ordnungsstrafenschuld, jedoch nur, soweit es sich um eine solche aus den letzten 12 Monaten handelt;

b) wenn sich noch vereinseigene Sportausrüstung im Besitz des Spielers befindet;

c) wegen noch bestehender Forderung auf Ersatz der Ausbildungskosten bei bestehender Spielmöglichkeit des Spielers in seiner Altersklasse.

(2) Die Freigabeverweigerung und ihre Rechtsfolgen bleiben auch bei einem wiederholten Vereinswechsel während der Wartefrist wirksam.

 

§ 26 Dauer der Wartefrist

(1) Die Wartefrist bei Vereinswechsel beträgt für Spieler aller Altersklassen und für aus dem Bereich eines anderen Mitgliedverbandes der IHF kommende Spieler für Meisterschafts- und Pokalspiele grundsätzlich 2 Monate. Sie findet bei Freundschaftsspielen keine Anwendung, es sei denn, die Freigabe ist gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a) und/oder b) verweigert worden.

Für den Einsatz in Jugendspielen der kommenden Spielsaison können Jugendspieler in dem Zeitraum vom 15.03. bis 31.05 eines Jahres den Verein ohne Wartefrist einmal wechseln. Die Wartefrist ist jedoch zu beachten

für den Einsatz in Spielen der laufenden Saison,

nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein,

für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.

(2) Die Wartefrist verlängert sich bei Freigabeverweigerung nach

a) § 25 Abs. 1 Buchst. a) zeitlich unbegrenzt (auch für Freundschaftsspiele),

b) § 25 Abs. 1 Buchst. b) zeitlich unbegrenzt (auch für Freundschaftsspiele),

c) § 25 Abs. 1 Buchst. c) auf 6 Monate (ausgenommen Freundschaftsspiele).

Die verlängerte Wartefrist endet mit dem Wegfall der Freigabeverweigerungsgründe bzw. mit der Rücknahme der Freigabeverweigerung gegenüber der Passstelle, spätestens mit Ablauf der Frist. Für Spieler mit vertraglicher Bindung gilt die besondere Bestimmung des § 35.

(3) Die Wartefrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Abmeldung als Handballspieler bei dem bisherigen Verein gemäß § 23.

(4) Persönliche Sperren hemmen den Beginn bzw. den Ablauf der Wartefrist bei Vereinswechsel; die Wartefrist beginnt erst am Tage nach dem Ablauf der Sperre bzw. verlängert sich um die Dauer der Sperre.

(5) Wirkt ein Spieler, der sich bei seinem bisherigen Verein abgemeldet und eine neue Spielberechtigung für einen anderen Verein noch nicht erhalten hat, erneut in einer Mannschaft seines bisherigen Vereins – auch bei Freundschaftsspielen – mit, beginnt am Tage nach seinem letzten Spiel die Wartefrist erneut zu laufen.

(6) Meldet sich ein Spieler, nachdem ihm die Spielberechtigung für den neuen Verein erteilt wurde, bei diesem Verein als Handballspieler wieder ab, beginnt mit dem Tage der Abmeldung eine neue Wartefrist, auch wenn er in einer Mannschaft diesesVereins noch nicht gespielt hat und/oder er zu seinem früheren Verein zurückkehren will.

(7) Spieler und ihre Vereine sind verantwortlich dafür, dass alle für die Berechnung der Wartefristen notwendigen Daten den Passstellen wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt werden.

 

§ 29 Ausbildungskosten

 

(1) Meldet sich ein Spieler (Spielerin) vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bei seinem bisherigen Verein ab und schließt sich einem neuen Verein an, ist dieser Verein verpflichtet, auf Anforderung des abgebenden Vereins diesem Ausbildungskosten maximal in Höhe der in Ziffer 2 vorgegebenen Regelungen zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein Jugendlicher wegen des Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug) den Verein wechselt, im bisherigen Verein keine seiner Altersklasse entsprechende Spielmöglichkeit gegeben ist., oder der Wechsel durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes ausgelöst wurde.

(2) An Ausbildungskosten können pauschal durch den abgebenden Verein vom aufnehmenden Verein gefordert werden:

a) pro Monat der nachgewiesenen Jugendspielberechtigung (frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres) ein Grundbetrag von 25 €;

b) pro Monat der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Landes-, des Regionalverbandes bzw. des DHB eine Erhöhung des Grundbetrages

beim Landeskader um 25 %,

beim Regionalkader um 50 %,

beim DHB-Kader um 75 %.

Für die Berechnung gilt immer die höchste Kaderzugehörigkeit und nur für deren Dauer.

c) die nachgewiesenen höheren Ausbildungskosten.

(3) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung besteht für den unter Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitraum. Er steht jedem Verein nur für die von ihm nachgewiesenen Spielberechtigungszeiten zu.

(4) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung erlischt 12 Monate nach Abmeldung bei seinem bisherigen Verein

(5) Wechselt einer der unter Abs. 1 aufgeführten Spieler innerhalb von 12 Monaten ab Abmeldung bei seinem bisherigen Verein erneut den Verein, kann der zweite bei dem dritten Verein neben seinem für ihn geltenden Ausbildungskosten-Ersatzanspruch auch denjenigen geltend machen, der aus dem davor liegenden Wechsel resultierte, soweit bereits Zahlung erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorgelegen haben.

(6) Der abgebende Verein teilt seine Ansprüche innerhalb von 2 Wochen nach Abmeldung dem aufnehmenden Verein .mit.

Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Anspruchs die Zahlung zugunsten des abgebenden Vereins zu leisten. Sollte er den Anspruch der Höhe nach nicht anerkennen, so hat er innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Forderung das gemäß §17,3 RO zuständige Sportgericht anzurufen. Die Anrufung des nach § 17,3 RO zuständigen Sportgerichts ist durch den abgebenden Verein ebenso möglich, wenn der aufnehmende Verein seiner Verpflichtung zur Zahlung innerhalb o.g. Frist nach Eingang der Forderung nicht nachkommt.

•  Die Verbände können für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.

Hinweis: § 29 Ziff 2 entfällt ersatzlos

Für die AG Ausbildungskosten gez. Dugall

 

10.05.2005

Es werden nachfolgende amtliche Bekanntmachungen von DHB-Satzungs-und Ordnungsänderung gemäß § 52 der DHB-Satzung mitgeteilt:

Das Erweiterte Präsidium des DHB hat am 30.04.2005 in Hannover nach Feststellung der Dringlichkeit folgende Ordnungsänderungen beschlossen, die zum 01.07.2005 in Kraft treten:

I.

DHB – Spielordnung

 

§ 15 wird gestrichen und bleibt zukünftig unbesetzt.
Aus der Änderung zu § 15 SpO ergibt sich eine Änderung in § 50 Ziffer 1 h) SpO.
Der Buchstabe h) wird ersatzlos gestrichen. i) wird h) und j) wird i).

II.

Rechtsordnung

 

Füge in § 21 folgende neue Ziffer 4 ein:

•  Werden Rechtsbehelfsschriften durch eine dritte Person eingereicht, ist eine

schriftliche Vollmacht beizufügen, die von den in Ziffer 3 genannten Personen zu unterzeichnen ist. Die schriftliche Vollmacht muss für jede Instanz gesondert vorgelegt werden.

 

Es wird um Beachtung gebeten.

 

Erweitertes Präsidium beschließt Gebührenanhebung


Das EP des HVN beschloss in seiner Sitzung am 31.01.04 in Bad Nenndorf mehrheitlich eine Gebührenerhöhung für die nächsten vier Jahre in folgenden Bereichen:

§ 1 der Gebührenordnung – Verbandsbeitrag:

Der Verbandsbeitrag für Mannschaft in Kreis-, Bezirks- und Verbandligen wird um 10 Euro erhöht. Für Oberliga- und Verbandsliga-Mannschaften sind 15 Euro mehr zu zahlen. Der Betrag für Frauen-Bundesliga-Mannschaften wurde ebenfalls um 15 Euro angehoben, Männer-Bundesliga-Mannschaften werden mit 25 Euro mehr zur Kasse gebeten. Diese Änderung wird mit der Mannschaftsmeldung zur Saison 2004/2005 gültig. Die Beiträge für Jugendmannschaften bleiben von der Anhebung unberührt.

§ 1 neu Ziffer 3:

Jeder Verein hat ab 1.7.2004 einmal jährlich eine Verwaltungskostenpauschale von 25 Euro zu bezahlen.

§ 13 Gebühren Spielberechtigung (neu):

Erstausstellung eines Spielausweises 2 Euro

Erstausstellung eines Spielausweises für Erwachsene 5 Euro

Antrag auf Zweitschrift 10 Euro

Antrag auf Umschreibung von Jugend auf Erwachsene 5 Euro

Antrag auf Vereinswechsel 10 Euro

Antrag auf Doppelspielrecht § 19 SpO/DHB 10 Euro

Antrag auf Vertragsspieler 25 Euro

Antrag auf Umschreibung von Verein auf SG (pro Verein) 120 Euro

Antrag auf Umschreibung von SG auf Verein (pro Verein) 120 Euro

Seit 1987 sind die Gebühren für Spielberechtigung und seit 1999 sind die Verbandsbeiträge unverändert geblieben. Eine Anpassung war aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung unumgänglich geworden. Aus der erwarteten Mehreinnahme fließen 12 000 Euro in die Einrichtung von Internatsplätzen und weitere 12 000 Euro in die Bereitstellung von Mitteln für die Bezirke zur Leistungsförderung. Zudem sollen rund 11 000 Euro an die Kreise weitergereicht werden.

Im Bereich des Haushalts schloss das Jahr 2003 mit einer Unterdeckung. Finanzchef Wolfgang Gremmel erklärte diesen Fehlbetrag: Der HVN sprang wie andere große Landesverbände auch mit 100 000 Euro beim DHB in die Bresche. Dieser hatte massive finanzielle Einbrüche – unter anderem wegen fehlender Einnahmen durch neue Fernsehverträge – erlitten.

Auch im Haushaltsvoranschlag für 2004 steht eine Unterdeckung, allerdings in vertretbarem Maße, erläuterte Gremmel weiter. Die Rücklagen des Verbandes sollen aber insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen massiv abgebaut werden.


Bekanntmachung von DHB-Satzungs- und Ordnungsänderungen gem. § 52 der DHB-Satzung

Der ordentliche DHB-Bundestag hat am 05.10.2002 in Celle Satzungs- und Ordnungsänderungen beschlossen, die auch im Internet eingesehen werden können, und zwar unter: http://www.dhb.de

Auf die Neufassung des § Abs. 1 Satz 1 der DHB-Spielordnung wird besonders hingewiesen. Hier heißt es: "Mehrere Vereine eines Landesverbandes können mit sämtlichen Mannschaften der Handballabteilung oder mit sämtlichen Mannschaften in den Bereichen Männer, Frauen, männliche Jugend, weibliche Jugend eine Spielgemeinschaft bilden...."

Änderung in der Ziffer 4 "Passives Spiel"

Die Regel- und Schiedsrichterkommission der Internationalen Handball Federation hat aus gegebenen Anlass die Erläuterung Ziffer 4 (Passives Spiel) überarbeitet und neu formuliert, der wie folgt lautet:

Während eines Angriffs - er beginnt mit dem Ballbesitz - sollte dieses Zeichen nur einmal gegeben werden. Wenn ein Angriff mit einem Torwurf (einschließlich 7m-Wurf oder direktem Freiwurf) abgeschlossen wird und der Ball von Torwart, Torpfosten oder Querlatte abspringt und wieder regelrecht in Besitz der zuvor angreifenden Mannschaft kommt, beginnt ein neuer Angriff in der Aufbauphase. Ebenso beginnt ein neuer Angriff, wenn Spieler oder Offizielle der in der Abwehr befindlichen Mannschaft nach Anzeigen des Warnzeichens eine Regelwidrigkeit oder oder eine Unsportlichkeit begehen, welche eine progressive Bestrafung nach Regel 16 zur Folge hat.

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Manfred Manske